IOM Software GmbH
Fürholzzeile 1
3681 Hofamt Priel
Österreich
Stand 17.06.2024
Für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Nutzungsbewilligungen von Softwareprodukten
- empfohlen vom Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
Erstellung von Individualprogrammen oder Programmteilen; Lieferung von Standard Programmen; Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte; Mitwirkung bei der Inbetriebnahme; Telefonischer Beratungssupport; Fernwartung über eigens eingerichtete Fernwartungssoftware; Softwarewartung vor Ort; Schulungen; Sonstige Dienstleistung; Ausarbeitung von Organisationskonzepten.
Global- und Detailanalysen
2.2. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen ein Lastenheft und einer Programmabnahme. Diese hat binnen 3 Monaten ab Installation zu erfolgen. Werden in dieser Zeit keine Mängel schriftlich vorgelegt, gilt das Programm als abgenommen. Werden Mängel schriftlich vorgelegt, dann hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, diese in einer angemessenen Frist zu beheben. Sind die Mängel so schwerwiegend, dass ein Echtbetrieb nicht möglich ist, sind die Mängel vom Auftragnehmer umgehend zu beseitigen. Ein solcher Mangel ist nur dann gegeben, wenn sich die Software nicht ausführen lässt, oder die Software auf Grund der Vielzahl oder Schwere der Mängel nicht mehr verwendet werden kann.
2.3. Bei Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme. Die Abnahme wird mit Übergabe der Software angenommen.
2.4. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftraggebers gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich sein, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers aufgelaufenen Kosten und Spesen, sowie allfällige Rückstellungs und Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.5. Besteht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kein Servicevertrag, oder wurde dieser vom Auftraggeber nicht abgeschlossen, oder wurde dieser von einem der Vertragspartner aufgelöst, dann entfällt die Verpflichtung der Einhaltung der ansonst eingeräumten Supportleistungen.
Ein grundsätzlicher Support für die Behebung von berechtigten Mängel und ein Telefonsupport werden vom Auftragnehmer dennoch geleistet (kostenpflichtig).
3. Serviceverträge
Bei Kauf der Software wird zwingend einen Servicevertrag abgeschlossen.
3.1. Einteilung in drei unterschiedliche Supportklassen.
Klasse A als Servicevertrag ‚Care’
Klasse B als Servicevertrag ‚Help’
Klasse C als Servicevertrag ‚All’
3.2. Fernwartung
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die einmal eingerichtete Fernwartungssoftware richtig aktiviert und gestartet werden kann. Der Aufwand für die Wiederherstellung einer bereits funktionierenden Fernwartungseinrichtung ist in jedem Fall kostenpflichtig. Jede Fernwartung wird nach tatsächlicher Verbindungszeit nach den jeweiligen in den Serviceverträgen angeführten Tarifen verrechnet.
Ausnahmen müssen vom Auftragnehmer schriftlich akzeptiert werden.
3.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Softwareprogramme entsprechend dem Leistungsumfang der jeweils nachstehend vereinbarten Supportklasse zu erfüllen.
Supportklasse A (Servicevertrag ‚Care’):
Informationsservice Der Auftraggeber wird über Programmstände, verfügbare Updates, Programmentwicklungen etc. informiert. Programmverbesserungen und Weiterentwicklungen Der Auftragnehmer ist bestrebt, seine Software zu verbessern. Diese Verbesserungen können mittels Update direkt bezogen werden.
Update Service Der Auftragnehmer stellt zum von ihm festgelegten Termin, längstens alle 8 Wochen, dem Auftraggeber die bereitgestellten Programm-Updates zur Verfügung. Um eine Funktionssicherheit zu gewährleisten ist der Auftraggeber angehalten diese Updates möglichst regelmäßig durchzuführen. In diesen sind Korrekturen von Fehlern, Behebung eventueller Programmprobleme, die weder beim Probelauf noch beim Praxiseinsatz innerhalb der Gewährleistung auftreten, Verbesserungen des Leistungsumfanges, Änderungen der Softwareprogramme aufgrund gesetzlicher Änderungen enthalten.
Gesetzliche Änderungen, die zu einer neuen Programmlogik führen d.h. Änderungen bereits vorhandener Funktionen, die zu neuen Programmen und Programmmodulen führen, sowie ev. notwendige Erweiterungen von Software und Hardware, fallen nicht unter Leistungen dieses Vertrages. Diese Programme werden neben den notwendigen Datenträgern und Dokumentationen dem Auftraggeber gesondert geboten. Hotline-Service Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Hotline-Zeiten des Auftragnehmers bei fallweise auftretenden Problemen für Beratungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme zur Verfügung stehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei wiederholter Inanspruchnahme dieser Beratung für gleichartige Probleme eine weitere vertragsgegenständliche Beratung von zusätzlichen, außerhalb dieses Vertrages liegenden, kostenpflichtigen Schulungsmaßnahmen abhängig zu machen. Archivierung und Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Archivierung der von ihm entwickelten vertragsgegenständlichen Software in vom Computer lesbarer Form sowie der Dokumentation in einem zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Vertrag notwendigen Umfang und stellt diese falls notwendig, entsprechend den Bestimmungen des dem Erwerb zugrunde liegenden Vertrages, dem Auftraggeber zur Verfügung. Fernwartung Die Fernwartungszeit wird nach Aufwand für diesen Vertrag geltenden Tarif verrechnet.
Ein Servicevertrag mit den Leistungen der Klasse ‚Care’ wird vom Auftragnehmer zwingend ab Kaufdatum der Software abgeschlossen.
Dieser erlangt durch firmenmäßige Unterfertigung von Auftraggeber und Auftragnehmer oder durch Angebotsannahme seine Gültigkeit.
Supportklasse B (Servicevertrag ‚Help’):
Leistungsumfang der Supportklasse A
Hardwareproblemanalyse und Problemanalyse mit nicht vertragsgegenständlicher Software.
Spezielle, im Servicevertrag ‚Help’ näher definierte, ansonsten kostenpflichtigen Leistungen. Diese beziehen sich hauptsächlich auf Hardwareprobleme.
Schulungen und Seminare
Spezielle Tarife und Preisnachlässe für Schulungen und Seminare
Upgrade und Zusatzfeatures
Spezielle Tarife und Preisnachlässe für Upgrades und Zusatzfeatures der gekauften Software.
Supportklasse C (Servicevertrag ‚All’):
Leistungsumfang der Supportklasse B
Änderungen
Anpassen und ändern der Standardausdrucke kostenlos.
Tarife und Preislisten
Spezielle, im Servicevertrag näher definierte, ansonsten kostenpflichtigen Leistungen. Diese beziehen sich hauptsächlich auf Änderungen von Kassentarife und Preislisten.
Schulungen und Seminare
Spezielle Tarife und Preisnachlässe für Schulungen und Seminare
Upgrade und Zusatzfeatures
Spezielle Tarife und Preisnachlässe für Upgrades und Zusatzfeatures der gekauften Software.
3.4. Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung deutlich abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist. Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer zu richten.Zwecks genauerer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. Erkannte Fehler die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen. Von dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden. Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch ein Software-Update oder durch angemessene Ausweichlösungen.
4. Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen
4.1. Falls
nicht explizit vertraglich anders geregelt, die Kosten für Fahrt,
Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung
beauftragten Personen des Auftragnehmers.
4.2. Im Falle
unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmer
berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils
gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
4.3. Leistungen die
durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von
nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen
Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
4.4. Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.
4.5. Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.
4.6.
Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden
Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen
Softwareprogrammen ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung des
Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten
durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet
werden.
4.7. Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehler.
4.8.
Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder
Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender
entstehen.
4.9. Datenkonvertierungen. Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.
5. Preis, Steuern und Gebühren
5.1. Die vereinbarten
Pauschalkostenbeträge für die angebotenen Serviceverträge sind vom
Auftraggeber für das Kalenderjahr oder Monat im Vorhinein zahlbar.
5.2.
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind, falls nicht anders
schriftlich vereinbart, nach Rechnungslegung ohne Abzug zahlbar.
5.3.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung
durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen
berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und
vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der
Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug
werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei
Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlung ist der Auftragnehmer
berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene
Akzepte fälligzustellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
5.5.
Alle Preis verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für
den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab
Geschäftssitz bzw. –stelle des Auftragnehmers.
5.6. Bei Standardprogrammen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen
(Organisationsberatung,
Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische
Beratung, Fernwartung, Wartung vor Ort) wird der Arbeitsaufwand zu den
am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen, unter Berücksichtigung
jeweiliger Vergünstigungen auf Grund von Serviceverträgen, verrechnet.
Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand,
der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem
Aufwand berechnet.
5.7. Falls nicht anders schriftlich vereinbart,
werden die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder dem
Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung
gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten.
6. Liefertermin
6.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Installations- und Fertigstellungstermine genau einzuhalten.
6.2.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der
Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw.
Teilrechnungen zu stellen
.
6.3. Dem Auftraggeber steht wegen
Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf
Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
6.4. Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.
7.Urheberrecht und Nutzung
7.1. Alle Urheberrechte an den
vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem
Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält
ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten
Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag
spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen
für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
Durch
den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Benutzungsbewilligung
erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß
Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des
Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über
die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede
Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht
Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle
Genugtuung zu leisten ist.
7.2. Die Anfertigung von Kopien für
Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber und der Bedingung
gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des
Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright-
und Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert mit übertragen
werden.
7.3. Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der
gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen
erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim
Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung
nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz,
sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität
zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
8. Rücktrittsrecht
8.1.
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus
alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers
ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom
betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der
angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen
nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
8.2.
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher
Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem
Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten
Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von
30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu
verrechnen.
9. Gewährleistung, Wartung, Änderung
9.1.
Mängel sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und
wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung
bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme schriftlich
dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel
in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer
alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen
ermöglicht.
9.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur
Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und
programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind,
als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
9.3.
Kosten für die Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und
Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie
sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom
Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die
Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige
Eingriffe vom Auftragnehmer selbst oder von dritter Seite vorgenommen
worden sind.
9.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für
Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung,
geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter,
Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit
solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere
Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie
Transportschäden zurückzuführen sind.
9.5. Für Programme die durch
eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich
verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den
Auftragnehmer.
9.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder
Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die
Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für
das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf,
10. Haftung
10.1.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
10.2.
Die Haftung erstreckt sich nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Eine
Haftung für Folgeschäden ist in jedem Fall, sofern nicht zwingend
gesetzlich anders geregelt, ausgeschlossen.
11. Datenschutz Geheimhaltung
Der
Auftragnehmer verpflichtet sich und seine Mitarbeiter, die Bestimmungen
gemäß § 6 DSG einzuhalten. In Bezug auf personenbezogenen Daten weisen
wir auf DSGVO, Artikel 32 Absatz 4 hin: Der Verantwortliche und der
Auftragsverarbeiter unternehmen Schritte, um sicherzustellen, dass ihnen
unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten
haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei
denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur
Verarbeitung verpflichtet.
12. Eigentumsvorbehalt
Die
Ware (auch wenn es sich ausschließlich um Software handelt) bleibt bis
zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
13. Sonstiges
Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam
werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht
berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um
eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst
nahe kommt.
14. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders
vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden
gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht,
auch dann wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle
Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des
sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers
als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur
insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere
Bestimmungen vorsieht
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